In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Beschwerde zugänglich ist. Dies ist zu bejahen, wenn es sich bei diesem um einen verfahrensabschliessenden Entscheid handelt (nachfolgend E. 4) oder wenn – im Fall der Qualifizierung als verfahrensleitender Entscheid – nicht wieder gutzumachende Nachteile vorliegen (nachfolgend E. 5).