Die Beschwerdeführerinnen (somit auch die Staatsanwaltschaft, an welche das Verfahren zurückgewiesen worden ist) sind durch den angefochtenen Beschluss direkt betroffen und damit – sofern die weiteren formellen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind (dazu nachfolgend E.4 und E 5.2 und E. 5.3) – grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3.4 In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Beschwerde zugänglich ist.