Jedoch wendet der Beschuldigte 1 ein, dass die Beschwerdeanträge als ungenügend bezeichnet werden müssten, da keine reformatorischen Anträge gestellt worden seien. Ob dies zutrifft, braucht an dieser Stelle mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerinnen (somit auch die Staatsanwaltschaft, an welche das Verfahren zurückgewiesen worden ist) sind durch den angefochtenen Beschluss direkt betroffen und damit – sofern die weiteren formellen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt sind (dazu nachfolgend E.4 und E 5.2 und E. 5.3) – grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.