6 3.3 Den Beschwerdebegründungen der beiden Beschwerdeführerinnen kann entnommen werden, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie anfechten und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen resp. weshalb dieser ihrer Ansicht nach aufzuheben sei. Insoweit vermögen ihre Beschwerden den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen. Jedoch wendet der Beschuldigte 1 ein, dass die Beschwerdeanträge als ungenügend bezeichnet werden müssten, da keine reformatorischen Anträge gestellt worden seien.