3. 3.1 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gefällter Beschluss eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rückweisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen (Art.