Ausserdem erachtet die Beschwerdeführerin 2 die Rückweisung als solche resp. die Schlussfolgerung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach die von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen als nichtig resp. unverwertbar klassifiziert werden müssten, als nicht rechtens.