Eine direkte Rückweisung an die Bundesbehörde sähen weder die StPO noch das VStrR vor. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich gegen den Umstand, dass sie als Adressatin des Rückweisungsbeschlusses bestimmt worden ist und die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu zu prüfen habe. Ihren Ausführungen zufolge hätte die Rückweisung an die Beschwerdeführerin 2, d.h. an das Bundesamt für Polizei fedpol, erfolgen sollen. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2021 schloss sich die Beschwerdeführerin 2 dieser Argumentation an. Ausserdem erachtet die Beschwerdeführerin 2 die Rückweisung als solche resp.