Weiter hielt das Wirtschaftsstrafgericht in der Begründung fest, dass die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben werde, ob es mit Blick auf die Tatvorwürfe überhaupt sachgerecht sei, die Untersuchung dem Bundesamt für Polizei fedpol zurückzuübertragen, oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte selbst führen zu lassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begründete das Wirtschaftsstrafgericht in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021, weshalb es die Kantonale Staatsan-