Die Annahme der Nichtigkeit habe weiter zur Folge, dass keine gültig erstellten Anklagen vorlägen, welche vom Gericht beurteilt werden könnten, weshalb das Verfahren im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen sei. Weiter hielt das Wirtschaftsstrafgericht in der Begründung fest, dass die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben werde, ob es mit Blick auf die Tatvorwürfe überhaupt sachgerecht sei, die Untersuchung dem Bundesamt für Polizei fedpol zurückzuübertragen, oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte selbst führen zu lassen.