Zum gleichen Schluss würde eine Subsumtion unter Art. 141 Abs. 2 StPO führen, handle es sich doch bei den Zuständigkeitsvorschriften betreffend Verfahrensführung um Gültigkeitsvorschriften und seien keine schweren Straftaten im Sinn vorgenannter Bestimmung zu beurteilen. Die Annahme der Nichtigkeit habe weiter zur Folge, dass keine gültig erstellten Anklagen vorlägen, welche vom Gericht beurteilt werden könnten, weshalb das Verfahren im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen sei.