Folglich seien die Aufzeichnungen der nichtigen Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Zum gleichen Schluss würde eine Subsumtion unter Art. 141 Abs. 2 StPO führen, handle es sich doch bei den Zuständigkeitsvorschriften betreffend Verfahrensführung um Gültigkeitsvorschriften und seien keine schweren Straftaten im Sinn vorgenannter Bestimmung zu beurteilen.