Angesichts dessen, dass noch keine verfahrenserledigenden Entscheide gefällt worden seien und auch die Verjährung der vorgeworfenen Handlungen nicht unmittelbar drohe, gefährde die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht. Folglich seien die Aufzeichnungen der nichtigen Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.