Dass M.________ und N.________ vom Bundesamt für Polizei fedpol Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt erhalten hätten, ändere nichts am Vorliegen eines Auftragsverhältnisses. Die Tatsache, dass mit M.________ und N.________ zwei verwaltungsexterne Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung geführt hätten, stelle einen offensichtlichen und besonders schweren Verfahrensmangel dar, weshalb sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig zu bezeichnen seien.