4 2. 2.1 Das Wirtschaftsstrafgericht begründete die Rückweisung zusammengefasst damit, dass mit Alt-Bundesrichter M.________ und Kantonsrichter N.________ zwei verwaltungsexterne Personen mit der Untersuchung betraut worden sind, wofür keine formell-gesetzliche Grundlage bestanden habe. Anders als das Bundesamt für Polizei fedpol meine, könnten M.________ und N.________ nicht als verwaltungsinterne Personen bezeichnet werden.