Beschuldigter 5: Stellungnahme vom 15. Februar 2021; Beschuldigter 6: Stellungnahme vom 1. Februar 2021). Der Beschuldigte 6 reichte am 18. Februar 2021 überdies abschliessende Bemerkungen und eine Kostennote ein. Kostennoten wurden ebenfalls vom Beschuldigten 1 (2. Februar 2021), vom Beschuldigten 3 (18. Februar 2021), vom Beschuldigten 4 (17. Februar 2021) und vom Beschuldigten 5 (18. Februar 2021) vorgelegt. Am 9. März 2021 machte die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Replikrecht Gebrauch. Am 19. resp. 22. März 2021 duplizierten die Beschuldigten 1, 3 und 6. Die Beschuldigten 1 und 3 ergänzten überdies ihre Kostennoten.