Zur Klarstellung begründete es jedoch, weshalb die Rückweisung an die Kantonale Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1) – und nicht an das Bundesamt für Polizei fedpol (Beschwerdeführerin 2) – erfolgt sei. Die Beschuldigten 1-6 beantragten alle via ihre im Rubrum aufgeführten Rechtsvertretungen ein Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung (Beschuldigter 1: Stellungnahmen vom 26. Januar 2021; Beschuldigter 2: Stellungnahme vom 15. Januar 2021; Beschuldigter 3: Stellungnahme vom 26. Januar 2021; Beschuldigter 4: Stellungnahmen vom 15. Februar 2021; Beschuldigter 5: Stellungnahme vom 15. Februar 2021;