Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2021 den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 an und verzichtete – ebenso wie die Beschwerdeführerin 1 am 22. Januar 2021 – auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Das Wirtschaftsstrafgericht verzichtete am 19. Januar 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf eine Stellungnahme. Zur Klarstellung begründete es jedoch, weshalb die Rückweisung an die Kantonale Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1) – und nicht an das Bundesamt für Polizei fedpol (Beschwerdeführerin 2) – erfolgt sei.