Die Beschwerdeführerin 1 verlangte zudem die Rückweisung an das Wirtschaftsstrafgericht zur neuen Entscheidung. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 vereinigte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die beiden Beschwerdeverfahren und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2021 den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 an und verzichtete – ebenso wie die Beschwerdeführerin 1 am 22. Januar 2021 – auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2.