selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verfahrens «fedpol 18-0055» zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten, und anschliessend zu vernichten seien. 1.3 Gegen diesen Rückweisungsbeschluss reichten die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 24. Dezember 2020 und das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) je eine Beschwerde ein.