3 anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurück. Weiter beschloss es, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte im Sinn von Art. 329 Abs. 3 StPO zurückübertragen werde und die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter M.________ und dessen Stellvertreter N._____