18 033 f.). 1.2 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an verwaltungsfremde Personen, zur Frage der Folgen einer allfälligen Ungültigkeit derselben sowie zur Frage, ob die Schlussprotokolle dem Akkusationsprinzip standhalten würden (pag. WSG 20 16-21, pag. 18 197 ff.), wies das Wirtschaftsstrafgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend: Rückweisungsbeschluss) das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten 1-6 – unter Hinweis der Nichtanfechtbarkeit – gestützt auf Art. 329 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Kantonale Staats-