Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 565+566 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 K.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Spei- chergasse 12, 3011 Bern Beschwerdeführerin 1 Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Rückweisung des Verfahrens Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts vom 18. Dezember 2020 (WSG 20 16-21) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 14. Februar 2018 erstattete das Bundesamt für Verkehr bei der Bundesanwalt- schaft sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Anzeige gegen Unbekannt, die Schweizerische Post AG, die PostAuto Schweiz AG (seit 3. Juni 2019 und nachfolgend PostAuto AG) sowie die handelnden Organe der genannten Firmen. In der Folge erklärten sich sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für nicht zuständig, basierend auf das in der Strafanzeige Ausgeführte (u.a. Verdacht auf Leistungsbetrug) eine Strafun- tersuchung zu eröffnen. Am 27. Februar 2018 erklärte der Bundesrat das EJPD (fedpol) für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zustän- dig. Das EJPD (fedpol) wurde ermächtigt, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) mit der Verfahrensleitung zu beauftragen (Akten WSG 20 16-21, pag. 18 375 [Auszug aus dem angefochtenen Beschluss, auch zum Folgenden]; Beilage 4 zur Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin 2). Mit Verfügung vom 2. März 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei fedpol eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Leistungs- und Abgabebetrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit der Erbrin- gung von Leistungen im subventionierten regionalen Personenverkehr durch die PostAuto AG. Mit Dienstleistungsaufträgen vom 12./13. bzw. 15. März 2018 beauf- tragte es ausserdem Alt-Bundesrichter M.________ und Kantonsrichter N.________ damit, die Rolle des untersuchenden Beamten gemäss Verwaltungs- strafrecht zu übernehmen. Gestützt darauf leiteten M.________ und N.________ (als Stellvertreter) die Ermittlungen und führten Untersuchungshandlungen durch. Nach Abschluss der Voruntersuchung erhob das Bundesamt für Polizei fedpol An- klage gegen A.________, C.________, E.________, G.________, I.________ und K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-6), indem es hierfür die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks Überweisung an das zuständige kan- tonale Strafgericht überwies (Akten WSG 20 16-21, pag. 18 025 f.). Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 10. September 2020 wurden die Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 und die Akten des Verfahrens fedpol 18-0055 gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0] dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) als Kollegialgericht zur Beurteilung überwiesen (Akten WSG 20 16-21, pag. 18 033 f.). 1.2 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an verwaltungsfremde Personen, zur Frage der Folgen einer allfälligen Ungültigkeit derselben sowie zur Frage, ob die Schlussprotokolle dem Akkusationsprinzip standhalten würden (pag. WSG 20 16-21, pag. 18 197 ff.), wies das Wirtschaftsstrafgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend: Rückweisungsbeschluss) das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten 1-6 – unter Hinweis der Nichtanfechtbarkeit – gestützt auf Art. 329 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Kantonale Staats- 3 anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurück. Weiter beschloss es, dass die Rechts- hängigkeit des Verfahrens an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte im Sinn von Art. 329 Abs. 3 StPO zurückübertragen werde und die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter M.________ und dessen Stellvertreter N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlun- gen aus den Akten des Verfahrens «fedpol 18-0055» zu entfernen, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten, und anschliessend zu vernichten seien. 1.3 Gegen diesen Rückweisungsbeschluss reichten die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 24. Dezember 2020 und das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) je eine Beschwerde ein. Beide Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses. Die Beschwerdeführerin 1 verlangte zudem die Rückweisung an das Wirtschaftsstrafgericht zur neuen Entscheidung. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 vereinigte die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer die beiden Beschwerdeverfahren und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2021 den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 an und verzichtete – ebenso wie die Beschwerdeführerin 1 am 22. Januar 2021 – auf eine Stellungnahme zur Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2. Das Wirtschaftsstrafgericht verzichtete am 19. Januar 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf eine Stellungnahme. Zur Klarstel- lung begründete es jedoch, weshalb die Rückweisung an die Kantonale Staatsan- waltschaft (Beschwerdeführerin 1) – und nicht an das Bundesamt für Polizei fedpol (Beschwerdeführerin 2) – erfolgt sei. Die Beschuldigten 1-6 beantragten alle via ihre im Rubrum aufgeführten Rechtsver- tretungen ein Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung (Beschuldigter 1: Stellungnahmen vom 26. Januar 2021; Beschuldigter 2: Stellung- nahme vom 15. Januar 2021; Beschuldigter 3: Stellungnahme vom 26. Januar 2021; Beschuldigter 4: Stellungnahmen vom 15. Februar 2021; Beschuldigter 5: Stellungnahme vom 15. Februar 2021; Beschuldigter 6: Stellungnahme vom 1. Fe- bruar 2021). Der Beschuldigte 6 reichte am 18. Februar 2021 überdies abschlies- sende Bemerkungen und eine Kostennote ein. Kostennoten wurden ebenfalls vom Beschuldigten 1 (2. Februar 2021), vom Beschuldigten 3 (18. Februar 2021), vom Beschuldigten 4 (17. Februar 2021) und vom Beschuldigten 5 (18. Februar 2021) vorgelegt. Am 9. März 2021 machte die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Replikrecht Ge- brauch. Am 19. resp. 22. März 2021 duplizierten die Beschuldigten 1, 3 und 6. Die Beschuldigten 1 und 3 ergänzten überdies ihre Kostennoten. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 4 2. 2.1 Das Wirtschaftsstrafgericht begründete die Rückweisung zusammengefasst damit, dass mit Alt-Bundesrichter M.________ und Kantonsrichter N.________ zwei ver- waltungsexterne Personen mit der Untersuchung betraut worden sind, wofür keine formell-gesetzliche Grundlage bestanden habe. Anders als das Bundesamt für Po- lizei fedpol meine, könnten M.________ und N.________ nicht als verwaltungsin- terne Personen bezeichnet werden. Die Verträge, welche das Bundesamt für Poli- zei fedpol mit Alt-Bundesrichter M.________ und Kantonsrichter N.________ ab- geschlossen habe, seien klar als Dienstleistungsaufträge bezeichnet worden (ver- bunden mit der bei Bundesaufträgen typischen Bestellnummer). Die Vertragspar- teien seien als «Auftraggeberin» (Bundesamt für Polizei fedpol) und «Beauftragter» (M.________ bzw. N.________) bezeichnet und es sei explizit auf Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) verwiesen worden. Auch im weiteren Vertragstext seien stets die Bezeichnungen «Auftrag», «Auftraggeberin» bzw. «Beauftragter» verwendet worden und die Verträge würden auch inhaltlich überwiegend auftrags- rechtliche Elemente aufweisen (so seien u.a. ein Stundenlohn inkl. MWST verein- bart, auf Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Verfahrensleiter hinge- wiesen und eine jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeit vorgesehen worden). Dass M.________ und N.________ vom Bundesamt für Polizei fedpol Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt erhalten hätten, ändere nichts am Vorliegen eines Auftragsverhältnisses. Die Tatsache, dass mit M.________ und N.________ zwei verwaltungsexterne Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung geführt hätten, stelle einen offensichtlichen und besonders schweren Verfahrensmangel dar, wes- halb sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfah- renshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig zu bezeichnen seien. Angesichts dessen, dass noch keine verfahrenserle- digenden Entscheide gefällt worden seien und auch die Verjährung der vorgewor- fenen Handlungen nicht unmittelbar drohe, gefährde die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht. Folglich seien die Aufzeichnungen der nichtigen Verfah- renshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Zum glei- chen Schluss würde eine Subsumtion unter Art. 141 Abs. 2 StPO führen, handle es sich doch bei den Zuständigkeitsvorschriften betreffend Verfahrensführung um Gül- tigkeitsvorschriften und seien keine schweren Straftaten im Sinn vorgenannter Be- stimmung zu beurteilen. Die Annahme der Nichtigkeit habe weiter zur Folge, dass keine gültig erstellten Anklagen vorlägen, welche vom Gericht beurteilt werden könnten, weshalb das Verfahren im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen sei. Weiter hielt das Wirtschaftsstrafgericht in der Begründung fest, dass die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben werde, ob es mit Blick auf die Tatvorwürfe überhaupt sachgerecht sei, die Untersuchung dem Bundesamt für Polizei fedpol zurückzuübertragen, oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelik- te selbst führen zu lassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begründete das Wirtschaftsstrafgericht in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021, weshalb es die Kantonale Staatsan- 5 waltschaft (Beschwerdeführerin 1) als Adressatin der Rückweisung bezeichnet ha- be. Diese habe Parteistellung im Gerichtsverfahren. Sie habe das Verfahren in ih- rem Geschäftsverwaltungssystem erfasst und entschieden – unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Teilnahme am Gerichtsverfahren –, beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund sei die Rückweisung an die Kantona- le Staatsanwaltschaft erfolgt. Eine direkte Rückweisung an die Bundesbehörde sähen weder die StPO noch das VStrR vor. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich gegen den Umstand, dass sie als Adressatin des Rückweisungsbeschlusses bestimmt worden ist und die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu zu prüfen habe. Ihren Ausführungen zufolge hätte die Rück- weisung an die Beschwerdeführerin 2, d.h. an das Bundesamt für Polizei fedpol, er- folgen sollen. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2021 schloss sich die Beschwer- deführerin 2 dieser Argumentation an. Ausserdem erachtet die Beschwerdeführer- in 2 die Rückweisung als solche resp. die Schlussfolgerung des Wirtschaftsstrafge- richts, wonach die von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen als nichtig resp. unverwertbar klassifiziert werden müssten, als nicht rechtens. 3. 3.1 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- fällter Beschluss eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rück- weisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichts- verfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklageprüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen. 3.2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach ver- fahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 6 3.3 Den Beschwerdebegründungen der beiden Beschwerdeführerinnen kann entnom- men werden, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie anfechten und wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen resp. weshalb dieser ihrer An- sicht nach aufzuheben sei. Insoweit vermögen ihre Beschwerden den Anforderun- gen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen. Jedoch wendet der Beschuldigte 1 ein, dass die Beschwerdeanträge als ungenügend bezeichnet werden müssten, da kei- ne reformatorischen Anträge gestellt worden seien. Ob dies zutrifft, braucht an die- ser Stelle mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerinnen (somit auch die Staatsanwaltschaft, an welche das Verfahren zurückgewiesen worden ist) sind durch den angefochtenen Beschluss di- rekt betroffen und damit – sofern die weiteren formellen Voraussetzungen der Be- schwerde erfüllt sind (dazu nachfolgend E.4 und E 5.2 und E. 5.3) – grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3.4 In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Beschwerde zugänglich ist. Dies ist zu bejahen, wenn es sich bei diesem um einen verfahrensabschliessenden Entscheid handelt (nachfolgend E. 4) oder wenn – im Fall der Qualifizierung als verfahrensleitender Entscheid – nicht wieder gutzuma- chende Nachteile vorliegen (nachfolgend E. 5). Zulässig wäre eine Beschwerde ausserdem, wenn es sich beim angefochtenen Rückweisungsbeschluss – wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht – um einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid über die Zuständigkeit handeln würde, wäre ein solcher doch mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; nachfolgend E. 4). Unbestritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, dass verfahrensleitende Entschei- de, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde nur zugänglich sind, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell-prozessleitende Entscheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und damit einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide, E. 5 hier- nach; BGE 143 IV 175 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 22], 141 IV 289 E. 1.2, 140 IV 202 E. 2.1 [= Pra 2014 Nr. 105]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019 E. 2.2, BK 14 79 vom 12. Mai 2014 E. 2, BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 2, BK 11 305 vom 16. Februar 2012 E. 2, BK 11 164 vom 9. September 2011 E. 2). 4. Zur Qualifikation des angefochtenen Rückweisungsbeschlusses 4.1 Das Wirtschaftsstrafgericht bezeichnete seinen Beschluss unter Hinweis auf BGE 143 IV 175 als verfahrensleitenden Entscheid und verneinte mangels Vorlie- gens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils dessen Anfechtbarkeit mittels Beschwerde. Es führte aus, dass sämtliche Beschuldigten die Rückweisung bean- tragt hätten. Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung bewirke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Ausser- 7 dem sei in Bezug auf die in Betracht kommenden Straftaten nicht von einer unmit- telbar drohenden Verjährung auszugehen. 4.2 Demgegenüber qualifiziert die Beschwerdeführerin 1 den angefochtenen Rück- weisungsbeschluss als selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zustän- digkeit bzw. eventualiter als verfahrensabschliessenden oder materiell- prozessleitenden Entscheid, der in jedem Fall der Beschwerde zugänglich sei. Auch die Beschwerdeführerin 2 spricht sich für die Zulässigkeit der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, dass die Zuständigkeitsfrage in Sachen PostAuto AG seit rund drei Jahren geklärt sei: Untersuchungs- und Anklagebehör- de sei das Bundesamt für Polizei fedpol. Betreffend Qualifikation als verfahrensab- schliessenden Entscheid – demzufolge die Ausnahmeregelung von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO gar nicht zur Anwendung gelange – berufen sich die Beschwerdeführe- rinnen auf die Lehrmeinung von SCHMID/JOSITSCH, die Beschwerdeführerin 1 aus- serdem auch auf die Meinung von GUIDON. Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, dass das Verfahren nicht bloss sistiert und «die Anklage zur Ergänzung oder zur Berichtigung» zurückgewiesen worden sei (Art. 329 Abs. 2 StPO), sondern dass das gesamte Verwaltungsstrafverfahren zurückgewiesen und gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen worden sei (Art. 329 Abs. 3 StPO). Gestützt darauf hätten nun die Staatsanwaltschaft bzw. das Bundes- amt für Polizei fedpol zu beurteilen, ob und wie das Verwaltungsstrafverfahren wei- tergeführt werden könne. In Frage käme nicht nur eine erneute Anklage, sondern auch eine Einstellung. Das Wirtschaftsstrafgericht sei derzeit nicht mehr involviert und es sei offen, ob es sich überhaupt nochmals mit der Sache befassen werde. Vor diesem Hintergrund handle es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid im gerichtlichen Verfahren, sondern um einen Entscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen habe. Aus der Botschaft zur StPO gehe überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung für verfah- rensleitende Entscheide auf prozessökonomischen Überlegungen basiere, was hier nicht der Fall sei. Ein Entscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz beende, könne beim besten Willen nicht als rein verfahrensleitender Entscheid bezeichnet werden. Daran ändere nichts, dass das Strafverfahren nicht als Ganzes abge- schlossen werde. Entscheidend sei, dass sich der Entscheid nicht auf verfahrens- leitende Anordnungen beschränke, welche bei Fehlerhaftigkeit noch mit der An- fechtung des Endentscheids (der Vorinstanz) geltend gemacht werden könnten. Diese Möglichkeit der Anfechtung des Endentscheids (der Vorinstanz) bestehe hier nicht. Die vom Beschuldigten 3 zitierten Urteile vermöchten nichts daran zu ändern, seien die in diesen Urteilen behandelten Fälle doch nicht mit der hier interessieren- den Ausgangslage vergleichbar, da die Rückweisungen lediglich zur Beweisergän- zung bzw. zur Durchführung von Schlusseinvernahmen erfolgt seien und nicht wie hier zur erneuten Durchführung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens. Selbst wenn das Bundesamt für Polizei fedpol im Nachgang an eine neue Untersuchung Anklage erheben würde, könnte der hier angefochtene Entscheid, wonach M.________ und N.________ nicht zur Untersuchungsführung legitimiert gewesen seien, erst im Berufungsverfahren beurteilt werden, was im Fall einer Gutheissung einer Berufung aufgrund zweier existierender Untersuchungen mit unterschiedli- 8 chen Untersuchungsergebnissen zu einem absoluten Chaos führen würde. Auch dies zeige, dass es unhaltbar wäre, den angefochtenen Beschluss als bloss verfah- rensleitend zu qualifizieren. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der ange- fochtene Beschluss massive Auswirkungen zeitige. Es entspreche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Frage, ob eine umfassende zweijährige Untersuchung zu wiederholen sei, durch die Beschwerdeinstanz nicht vorgängig überprüft werden könne. 4.3 Sämtliche Beschuldigten halten – einerseits unter Berufung auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Anklagerückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit, welche mit der Botschaft zur StPO im Einklang stehe, und ande- rerseits mit Hinweis auf die Praxis kantonaler Gerichte – dafür, dass es sich beim angefochtenen Entscheid resp. bei einer Rückweisung nach Art. 329 Abs. 1-3 StPO um einen verfahrensleitenden Entscheid handle. Der Beschluss stelle einen das Fortschreiten des Verfahrens und dessen Abwicklung betreffenden Entscheid dar. Die Beschuldigten führen – teils deckungsgleich, teils gesondert – aus, dass die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Lehrmeinungen vor dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 143 IV 175 publiziert worden und demzufolge überholt seien. Ferner wird auf seither ergangene Entscheide verwiesen, wonach mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils eine Rückübertragung der Rechtshängig- keit nicht anfechtbar sei. Mit der Rückweisung des Verfahrens und der Rücküber- tragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft werde das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es liege nunmehr an der Beschwerdeführerin 1 oder der Be- schwerdeführerin 2 zu entscheiden, ob und wie das Verwaltungsstrafverfahren wei- tergeführt werde, namentlich ob dieses erneut zur Anklage gebracht werde. Von einem Verfahrensabschluss könnte nur gesprochen werden, wenn das Wirtschafts- strafgericht das Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt hätte. Würde der angefochtene Entscheid als verfahrensabschliessend bezeichnet, läge eine «res iudicata» vor, welche nach dem Grundsatz «ne bis in idem» keine erneute Strafver- folgung zuliesse. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend, liege überdies kein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG vor. Weder habe das Wirtschaftsstrafgericht einen Entscheid über seine eigene Zu- ständigkeit erlassen noch werde die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochte- nen Beschluss zur zuständigen Behörde erklärt. Letzterer komme hier, wie bereits bei der Anklageerhebung, lediglich die Funktion einer Durchlaufstelle zu. Der ange- fochtene Rückweisungsbeschluss führe somit entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin 1 nicht dazu, dass diese von nun an für die Fortführung des Ver- waltungsstrafverfahrens zuständig sei. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG handelt, welcher zur Beschwerdeführung berechtigen würde. Weder hat das Wirtschaftsstrafgericht seine Zuständigkeit in Abrede gestellt noch hat es – wie der Beschuldigte 3 zutreffend ausführt – etwa die Staatsanwaltschaft zur zuständigen Behörde für die Untersuchung des Verwaltungsstrafverfahrens er- klärt. Die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erging nur 9 deshalb an die Beschwerdeführerin 1 als Rückweisungsadressatin, weil diese zu- vor das Gerichtsverfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht durch Überweisung der Anklage im Sinn von Art. 73 Abs. 1 VStrR eingeleitet hatte (dazu nachfolgend auch E. 5.2.3; HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 20 zu Art. 73 VStrR mit weiteren Hinweisen, wonach die Rückweisung der Anklage wiederum über die überweisen- de Staatsanwaltschaft oder Bundesanwaltschaft erfolgen müsse; so auch Verfü- gung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Auch wenn das Wirtschaftsstrafgericht im angefochtenen Beschluss in E. 18 Ausführungen zur Frage der aus seiner Sicht möglicherweise für das Verwaltungsstrafverfahren zu- ständigen Behörde gemacht hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es das Bundesamt für Polizei fedpol (Beschwerdeführerin 2) für unzuständig und die Kan- tonale Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1) zur Untersuchungsführung für zuständig erklärt hätte. Der angefochtene Rückweisungsbeschluss führt somit ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht dazu, dass diese von nun an für die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig wäre. Ebenso wenig liegt ein verfahrensabschliessender Entscheid vor. Der angefochte- ne Entscheid stellt als Rückweisungsbeschluss im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich – resp. vorbehältlich nicht wieder gutzumachender Nachteile (dazu nachfolgend E. 5.2 und 5.3) – ausgeschlossen (vgl. STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1876). Dass das Wirtschaftsstrafgericht infolge Rücküber- tragung der Rechtshängigkeit derzeit nicht mehr mit der Sache befasst und es of- fen ist, ob es sich nochmals mit der Strafsache zu befassen haben wird, ändert nichts daran. Mit dem Entscheid wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Er zielt lediglich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens ab. Dass vorlie- gend auch die Rechtshängigkeit zurückübertragen worden ist, vermag an der Qua- lifikation als verfahrensleitender Entscheid nichts zu ändern. Anders als geltend gemacht, drängt sich eine differenzierte Betrachtung von Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit einerseits und einer solchen mit Rücküber- tragung der Rechtshängigkeit andererseits nicht auf. Die anderslautende Meinung von SCHMID, JOSITSCH und GUIDON, wonach bei Rückübertragung der Rechtshän- gigkeit der Ausschluss der Beschwerde nicht gelten soll (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1285; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 12a zu Art. 329 StPO mit Hinweisen; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 13 zu Art. 393 StPO), findet in der Rechtsprechung keine Stütze mehr. Die vorgenannten Autoren verweisen auf Ent- scheide aus dem Jahr 2011 (vgl. SCHMID, a.a.O., FN 19 zu Rz. 1275; GUIDON, a.a.O., in FN 199 zu Art. 393 StPO mit Hinweis auf den Entscheid des Bundes- strafgerichts BB. 2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1), welche zwischenzeitlich als überholt gelten müssen. Mittlerweile hat das Bundesgericht bestätigt, dass Rückweisungsbeschlüsse, mit denen die Rechtshängigkeit an die Staatsanwalt- schaft zurückübertragen werden, verfahrensleitende Entscheide darstellen (BGE 143 IV 175 E. 2 [= Pra 2018 Nr. 22], Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 10 21. August 2017 E. 2.2). Auch kantonale Entscheide zu dieser Frage gelangten zum selben Ergebnis (u.a. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 9 vom 24. Mai 2016 E. 1.3 und 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 1.3; Urteil des Kan- tonsgerichts Freiburg 502 2020 21 vom 6. Februar 2020 E. 4.1). Ob in den genann- ten Entscheiden allenfalls von einer Rückübertragung der Rechtshängigkeit hätte abgesehen werden können, ist nicht von Relevanz. In einem Urteil aus dem Jahre 2017 hat sich das Kantonsgericht Freiburg ausserdem ausführlich mit der hier in- teressierenden Frage, insbesondere mit den von den Beschwerdeführerinnen an- gerufenen Literaturstellen auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Rückübertragung nichts an der Beschwerdefähigkeit zu ändern vermöge (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2017 201 vom 16. August 2017). Weshalb auf die vorgenannten – insbesondere vom Beschuldigten 3 vorgebrachten – Urteile nicht abgestellt werden kann, erschliesst sich der Kammer nicht. An der Qualifikati- on des Rückweisungsbeschlusses als verfahrensleitenden Beschluss ändert im Übrigen auch das Argument der Beschwerdeführerin 2 nichts, dass sie zu ent- scheiden haben werde, wie das Verwaltungsstrafverfahren nun weitergeführt werde und dass auch eine Einstellung infrage komme. Dass sich das Wirtschaftsstrafge- richt womöglich nicht mehr mit dem Fall zu befassen haben wird, ist somit nicht entscheidrelevant. Wie gesehen steht die Argumentation der Beschwerdeführerin 2 im Widerspruch zur zuvor zitierten Rechtsprechung, wonach auch bei der Rückü- bertragung der Rechtshängigkeit, die im Übrigen immer auch die Möglichkeit einer Einstellung eröffnet (dazu SCHMID, a.a.O., N. 1285, wonach bei einer Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Art. 319 ff. noch einstellen kann, da die Verfahrensherrschaft wieder bei ihr liege; ferner GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 329 StPO), ein verfahrensleitender Entscheid vorliegt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Argumente rechtfertigen ebenfalls nicht, von dieser Praxis bzw. Rechtsprechung abzuweichen. So ändert der Umstand, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Untersuchungs- handlungen zu wiederholen sein werden, nichts daran, dass der angefochtene Rückweisungsbeschluss als verfahrensleitend zu bezeichnen ist. Auch der Bot- schaft zur StPO vom 21. Dezember 2005 (in: BBl 2006 S. 1085 ff., konkret S. 1150, S. 1278 f. und S. 1312) kann kein Hinweis entnommen werden, wonach die Über- tragung der Rechtshängigkeit an die Untersuchungsbehörde etwas an der Qualifi- kation der Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO als verfahrensleitenden Entscheid ändern würde. So hält die Botschaft auf S. 1279 lediglich fest, dass ein Verbleib der Hängigkeit beim Gericht etwa dann sinnvoll sein werde, wenn die Staatsanwaltschaft nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berichtigung der Anklage vorzunehmen ha- be. Sei dagegen absehbar, dass dies längere Zeit in Anspruch nehmen werde, könne es angezeigt sein, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zu über- tragen. Der Botschaft kann somit gerade keine Differenzierung von Rückweisungs- beschlüssen ohne oder mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit entnommen werden. Auch auf S. 1312 der Botschaft wird für die hier interessierende Ausgangs- lage nichts gesagt. Dort wird lediglich zu verfahrensleitenden Entscheiden, die 11 während der Verhandlung erfolgen, Stellung genommen und ausgeführt, dass die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz von Art. 393 Abs. 1 StPO verhin- dern soll, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Weiter trifft nicht zu, dass die im angefochtenen Entscheid beurteilte Frage der Nichtigerklärung der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden könnte (siehe dazu die Ausführungen unter E. 5.3.3 hiernach). Auch das von der Beschwerdeführerin 2 befürchtete Cha- os, wenn sich erst nach durchgeführter zweiter Untersuchung und erstinstanzli- chem Hauptverfahren eine Rechtsmittelinstanz mit der Frage der (Un-) Zulässigkeit der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen befassen würde, vermag den angefochtenen Beschluss nicht zu einem verfahrensabschliessenden zu machen. Sollte das Berufungsgericht dannzumal zu einer anderen Beurteilung als das Wirtschaftsstrafgericht im hier an- gefochtenen Beschluss gelangen und die Verfahrensdelegation als zulässig erach- ten, würden die Ermittlungsergebnisse aus der ersten Untersuchung in die gericht- liche Beurteilung miteinbezogen. Im Fall einer Rückweisung der Sache an die erste Instanz wäre es an dieser, die nunmehr als gültig befundenen Ermittlungsergebnis- se der ersten Untersuchung zusammen mit den Ergebnissen der zweiten Untersu- chung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (einschliesslich allenfalls wider- sprüchlicher Untersuchungsergebnisse) zu berücksichtigen. Das Verfahren würde demzufolge nicht in einem Chaos enden, sondern nähme einen ordentlichen, ge- setzeskonformen Gang. Und schliesslich vermag auch der Einwand, wonach der angefochtene Beschluss massive Auswirkungen zeitige – selbst wenn allenfalls eine umfassende zweijähri- ge Untersuchung wiederholt werden müsste –, hinsichtlich Qualifikation des ange- fochtenen Beschlusses kein anderes Ergebnis zu erzielen. 4.5 Zusammengefasst ist der Rückweisungsentscheid mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit nicht als verfahrensabschliessender, sondern als verfahrenslei- tender Entscheid zu qualifizieren, der nur dann mittels Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (dazu nach- folgend E. 5). 5. Zur Anfechtbarkeit eines verfahrensleitenden Entscheids resp. zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil 5.1 Bei der Beurteilung, ob der (verfahrensleitende) Entscheid eines kantonalen Straf- gerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, sind die glei- chen Kriterien heranzuziehen wie bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 22]; GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein 12 tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen hingegen nicht aus (BGE 140 V 282 E. 285). Der Nachweis über das Vorliegen ei- nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer (u.a. BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3.3. [nicht publ. in BGE 143 IV 408]; GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO) 5.2 5.2.1 Konkret begründet die Beschwerdeführerin 1 die sie betreffenden Nachteile da- mit, dass sie im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise als Rückweisungs- adressatin bezeichnet, ihr die Rechtshängigkeit des Verfahrens übertragen und sie angewiesen worden sei, die Zuständigkeit in dieser Sache (neu) zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei lediglich zwecks Bestimmung des zur Beurteilung zuständigen Gerichts eingeschaltet worden, seien doch die Ver- fahrensakten dieses Verwaltungsstrafverfahrens durch das Bundesamt für Polizei fedpol als Anklagebörde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «zu Handen des zuständigen Strafgerichts» überwiesen worden. Bereits die derartige Überweisung gelte gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage. Die von der Staats- anwaltschaft in der Folge vorgenommene Aktenzustellung an das Wirtschaftsstraf- gericht stelle keine durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Anklageerhebung dar. Im Übrigen habe sie im Rahmen der Aktenzustellung ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage formell an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zurückweise und ihr die Rechtshängigkeit übertrage, verbunden mit der An- weisung, die Zuständigkeit zu prüfen. Eine formelle Rückweisung der Anklage ge- stützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO habe ausschliesslich an das Bundesamt für Polizei fedpol resp. die Beschwerdeführerin 2 zu erfolgen. 5.2.2 Das Wirtschaftsstrafgericht macht geltend, dass es das Verfahren lediglich an diejenige Behörde zurückgewiesen habe, von welcher es gekommen sei. Die Rückgabe des Verfahrens an die Bundesbehörde sei nach wie vor offen. Diese be- zeichne sich denn auch ausdrücklich als zuständig. Etwas anderes könne nicht aus E. 18 des angefochtenen Beschlusses abgeleitet werden. Es habe lediglich auf Er- kenntnisse verwiesen, die es bei der Durchsicht der Akten gewonnen habe. Mit gleicher Argumentation verneinen auch die Beschuldigten das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Die Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft ergebe sich aus der Zuständig- keitsregelung in Art. 73 VStrR. Das Wirtschaftsstrafgericht habe die Beschwerde- führerin 1 überdies lediglich – und damit ohne verbindliche Vorgaben – aufgefor- dert, die Frage der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden zu überdenken. Ausserdem sei diese Empfehlung auch nicht Gegenstand des Dispositivs gewesen. Der angefochtene Beschluss hindere die Beschwerdeführerin 1 nicht daran, die Ak- ten nach Erhalt umgehend an die Beschwerdeführerin 2 weiterzuleiten resp. dieser den Fall zurück zu übertragen, wenn sie der Auffassung sei, dass die Frage der Zuständigkeit der Untersuchung bereits geprüft und geklärt sei. Die Rückweisung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft inkl. Rückü- bertragung der Rechtshängigkeit stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- 13 chung keinen materiell-prozessleitenden Entscheid resp. keinen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Die Tatsache, dass die verwaltungs- strafrechtliche Untersuchung wieder auf Feld eins beginnen müsse, beinhalte in keiner Art und Weise eine präjudizielle Wirkung auf ein späteres Urteil. Nach einer erneuten Untersuchung kämen – wie die Beschwerdeführerin 2 ja selber festhalte – eine erneute Anklageerhebung oder eine Einstellung in Frage. Es handle sich um eine simple Etappe vor dem Endentscheid, welcher erst den Rechtsstreit beenden werde. Einzige Nachteile seien Verfahrensverlängerung und -verteuerung, welche aber – ebenso wie der vom Beschuldigten 1 erwähnte Mehraufwand – nie als nicht wieder gutzumachende Nachteile anerkannt worden seien. Es sei daher nicht er- sichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin 1 einen nicht wieder gutzumachenden Schaden im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG ver- ursache. 5.2.3 Die Rückweisung eines Verfahrens vermag in der Regel für die Behörde, an wel- che zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtli- cher Natur zu bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Ausgenommen sind – soweit betreffend die Beschwerdeführerin 1 von Relevanz – Rückweisungen, welche die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, in einer Art verpflichten, einen ihres Er- achtens rechtswidrigen Entscheid zu fällen, den sie infolge Akzeptanz des von ih- rem Entscheid Betroffenen nicht anfechten könnte, somit ein Fall vorläge, in wel- chem der ursprüngliche Rückweisungsentscheid später nicht mehr korrigiert wer- den könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin 1 in den Erwägungen des Rückwei- sungsbeschlusses dazu aufgefordert hat zu prüfen, ob es nicht zweckmässiger sei, dass die Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft bzw. die Beschwerdeführerin 1 geführt werde, vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewir- ken. Der Rückweisungsbeschluss enthält – auch wenn dessen E. 18 einleitend et- was unglücklich formuliert worden ist (Das Gericht weist darauf hin, dass die Staatsanwalt- schaft Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben wird, ob es überhaupt sachgerecht ist, die Untersuchung dem fedpol zurück zu übertragen; oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundes- anwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte selbst führen zu lassen: […]) – lediglich einen Auftrag zur Prüfung und nicht eine verbindliche Anweisung zur Neuordnung der Verfahrenskompetenz. Ohnehin fiele – wie der Beschuldigte 2 korrekt ausführt – eine Neuordnung der Kompetenz offensichtlich nicht in die alleinige Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 1. Weiter stellt auch der Umstand, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerde- führerin als Rückweisungsadressatin bestimmt hat, keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Das Vor- gehen des Wirtschaftsstrafgerichts – d.h. die Rückweisung des Verfahrens an die- jenige Behörde, von welcher es ursprünglich die Akten erhalten resp. welche das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht angestossen hat – ist nicht zu beanstan- den. Die Rückweisung der Anklage hat jeweils über die überweisende Staatsan- waltschaft oder Bundesanwaltschaft zu erfolgen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 20 zu Art. 73 VStrR; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Tätigkeit der 14 Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anklageerhebung gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR einzig darauf beschränkt hat, die Akten ohne Prüfung und ohne eigene er- gänzende Ermittlungen unbesehen an das Gericht weiterzuleiten (HEIMGART- NER/KESHELAVA, a.a.O., N. 10 zu Art. 73 VStrR). Der Beschwerdeführerin 1 kommt von Gesetzes wegen Parteistellung zu (Art. 74 Abs. 1 VStrR; HEIMGART- NER/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 VStrR, wonach die kantonalen Staatsan- waltschaften im gerichtlichen Verfahren als selbständige Mitankläger neben der be- teiligten Verwaltung auftreten, jedoch in der Praxis diese Funktion nur selten aktiv wahrnehmen würden; meistens würde sich ihre Beteiligung am Gerichtsverfahren auf die Überweisung der Akten der Verwaltung an das Gericht beschränken.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auf eine Teilnahme am Gerichtsverfahren verzichtet hat, führt nicht dazu, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Akten direkt an das Bundesamt für Polizei fedpol resp. die Beschwerdeführerin 2 hätte zurückwei- sen müssen. Die monierte Rückweisung an die Beschwerdeführerin 1 hat für diese lediglich einen moderaten Mehraufwand zur Folge, welcher indessen nicht zur Be- schwerdeführung berechtigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf die Urteile 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3 und 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2; BGE 133 V 477 E. 5.2.2). 5.2.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Nachteil rechtlicher Natur geltend zu machen vermag. Die Rückweisung an sie mag einen Mehraufwand bedeuten, ein solcher stellt jedoch lediglich einen Nachteil tatsächli- cher Natur dar. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit nicht einzutreten. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 hält soweit die sie betreffenden nicht wieder gutzuma- chenden Nachteile fest, dass die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der von M.________ und N.________ vorgenommenen oder direkt angeordneten Er- mittlungshandlungen (insbesondere Einvernahmen) resp. der daraus resultierten belastenden und entlastenden Beweismittel ihre Beweisführung, welche wesentlich auf einzelnen belastenden Aussagen beruhe, erheblich beeinträchtigen und die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens stark erschweren werde. Es müsse damit gerechnet werden, dass bei erneuten Einvernahmen frühere Aussagen nicht wiederholt oder relativiert würden, habe doch eine Relativierung der bisherigen Aussagen bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahmen festgestellt werden können (so u.a. beim Beschuldigten 2 und bei der Auskunftsperson O.________). Andere ausreichende Untersuchungsmassnahmen stünden nicht zur Verfügung, weshalb der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehe auch mit Blick auf die sichergestellten Daten. Unklar sei nämlich, ob die im angefochtenen Beschluss festgestellte Nichtigkeit bzw. Unverwertbarkeit der von M.________ und N.________ vorgenommenen/direkt angeordneten Ermittlungshandlungen auch diese erfasse. Zwar sei die Hausdurchsuchung zuständigkeitshalber gestützt auf den Befehl der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol erfolgt, jedoch habe der als angeblich unzuständig befundene Verfahrensleiter die konkreten Schritte 15 zur Durchführung der Hausdurchsuchung angeordnet. Auch die Auswertung der Daten gehe auf direkte Anordnungen des Verfahrensleiters zurück. Es sei damit zu rechnen, dass eine Verwertung dieser Daten ohne Wiederholung deren Erhebung und Auswertung in einem erneuten gerichtlichen Verfahren von den Beschuldigten gerügt würde. Sie (die Beschwerdeführerin 2) habe das Wirtschaftsstrafgericht vor- gängig zum Beschluss darum gebeten, im Fall einer Rückweisung in dieser Frage Klarheit zu schaffen, was dann jedoch nicht geschehen sei. Der prozessualen Sorgfalt halber resp. um nicht eine erneute Rückweisung zu riskieren, müsste sie daher sämtliche Daten als nicht verwertbar betrachten und versuchen, diese erneut zu erheben. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, inwieweit die entsprechenden Daten noch bei der Post und bei PostAuto vorhanden seien. Auch die drohende Verjährung vermöge einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil zu bewirken. Ein erheblicher Teil der angeklagten Sachverhalte verjähre im Frühling 2024. Eine Wiederholung der Untersuchung wäre – wie die erste – kom- plex und umfangreich und dürfte wohl ohne Weiteres erneut zwei Jahre dauern, zumal zumindest zu Beginn noch mit Corona-bedingten Verzögerungen gerechnet werden müsste. Bei einer optimistischen Betrachtung dürfte im Fall der Anklageer- hebung frühestens im Sommer 2023 mit einer Verhandlung gerechnet werden, mit dem begründeten Urteil erst Ende 2023. Mit dem nun vorliegenden Beschwerde- verfahren verzögere sich das Ganze weiter nach hinten. Vor diesem Hintergrund könne dem Wirtschaftsstrafgericht, welches keine unmittelbar drohende Verjährung erblickt habe, nicht gefolgt werden. Und schliesslich bestehe auch im Umstand, dass das Wirtschaftsstrafgericht scheinbar eine Wiederholung der Untersuchung unter Leitung eines fest angestell- ten fedpol-Mitarbeitenden für angezeigt erachte (der angefochtene Entscheid sei auch insoweit unklar), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Eine Wiederho- lung der Untersuchung durch einen fest angestellten fedpol-Mitarbeitenden sei nicht möglich, da sie (die Beschwerdeführerin 2) nicht über Mitarbeitende verfüge, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllten. Sie (die Beschwerdeführerin 2) habe deshalb denn auch stets darauf hingewiesen, auf zusätzliche Ressourcen ange- wiesen zu sein. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 macht die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 überdies geltend, dass die hier interessierende Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei. Sollte das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder auf andere Art und Weise erledigt und von den Beschuldigten ak- zeptiert werden, bestünde keine Gelegenheit mehr, den Entscheid der Vorinstanz von einer Rechtsmittelbehörde überprüfen zu lassen. Bei einer solchen Ausgangs- lagen trete das Bundesgericht jeweils auf entsprechende Beschwerden ein. 5.3.2 Sämtliche Beschuldigten verneinen einen durch die Rückweisung bedingten Nachteil rechtlicher Natur. So vermöge, wie bereits zur Beschwerde der Beschwer- deführerin 1 ausgeführt, die Rückweisung allein keinen rechtsrelevanten Nachteil zu begründen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin 2 befürchteten Be- weisverlusts halten sie dafür, dass der angefochtene Beschluss die Weiterführung des Strafverfahrens weder stark erschweren noch beeinträchtigen würde. Die Be- 16 schuldigten 1-4 verweisen darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 über eine Viel- zahl anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeord- neten Hausdurchsuchung sichergestellter Unterlagen resp. über 25 Mio. gesicherte Datensätze verfüge, welche weiterhin als Beweismittel zur Verfügung stünden und welche ihr als Grundlage zur Befragung der Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen dienen könnten. Es stimme folglich nicht, dass der Beschwerdeführerin 2 keine Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Verwaltungsstrafverfah- rens zur Verfügung stehen würden. Dass das Aussageverhalten – insbesondere dasjenige des Beschuldigten 2 und gewisser Auskunftspersonen (z.B. O.________) – gänzlich anders als in der ersten Untersuchung sein werde, sei – so die Beschuldigten 2, 3 und 5 – rein spekulativ. Weshalb Auskunftspersonen von ih- rem Verweigerungsrecht Gebrauch machen sollten, obschon ihre bisherigen Aus- sagen in der ersten Untersuchung nicht zu einer gegen sie gerichteten Anklageer- hebung geführt hätten, sei nicht einzusehen. Weiter habe der Beschuldigte 2 an- lässlich der Konfrontationseinvernahme nach Vorlage von Dokumenten an seinen ursprünglichen Aussagen festgehalten. Weder an den vorgelegten Fakten noch am Positionsbezug dürfte sich bei einer erneuten Einvernahme Erhebliches ändern. Ausserdem sei – so der Beschuldigte 3 – nicht ersichtlich, inwiefern der Beschul- digte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Druck gestanden haben soll. Ohnehin sei das Aussageverweigerungsrecht von Gesetzes wegen vorgese- hen und könne – nach Ansicht des Beschuldigten 4 – allein schon deshalb keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auch wenn im vorliegenden Fall eine gewisse Anzahl von Anhörungen wiederholt werden müsse – so der Beschul- digte 5 –, handle es sich dabei lediglich um mögliche organisatorische Schwierig- keiten, die nicht den Schluss zuliessen, dass ein solcher Beweis nicht geführt wer- den könnte. In jedem Fall stimme nicht, dass die Wiederholung der verschiedenen Anhörungen nicht möglich wäre. Im Übrigen weist der Beschuldigte 3 darauf hin, dass Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass Beweis- verwertungsverbote stets nur als Belastungsverbote gelten würden (so LUKAS BÜRGE, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 322 ff., S. 323; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Demzufolge würden Beweisverwertungsverbote immer nur zu- gunsten der beschuldigten Person gelten, nie zu ihren Ungunsten. Entlastende Beweise dürften demnach – selbst wenn deren Erhebung von M.________ oder N.________ durchgeführt oder direkt angeordnet worden sei – nicht aus den Akten entfernt werden. Der Beschuldigte 3 macht weiter geltend, dass der Einwand der Beschwerdeführe- rin 2, wonach die durchgeführte Untersuchung nochmals vollständig wiederholt werden müsste, nicht stimme. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Rückweisungsbe- schlusses seien lediglich die Ergebnisse sämtlicher durch Herrn M.________ und Herrn N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen aus den Akten des Verfahrens 18-0055 zu entfernen. Dies betreffe weder die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen noch sämtliche Einvernahmen. Der überwiegende Teil der Einvernahmen von Aus- kunftspersonen seien von fedpol-Mitarbeitenden durchgeführt worden. Dass diese Einvernahmen von Herrn M.________ oder Herrn N.________ direkt angeordnet 17 worden wären, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr seien die jeweiligen Vorladungen von fedpol-Mitarbeitenden erlassen worden. Das VStrR sehe weder vor, dass jede Verfahrenshandlung vom Verfahrensleiter angeordnet noch, dass das Verfahren von einem einzigen untersuchenden Beamten geleitet werden müss- te. Vorliegend habe das Bundesamt für Polizei fedpol in der Untersuchung denn auch mehrere «untersuchende Beamte» eingesetzt, z.B. für die Einvernahme von diversen Auskunftspersonen, für die erfolgte Hausdurchsuchung bei der Post oder die Erstellung des Ermittlungsberichts. Das von der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem angeblich drohen- den Beweisverlust angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2018 vom 6. De- zember 2018 halten die Beschuldigten 2, 3, 5 und 6 mangels vergleichbarer Aus- gangslage für nicht relevant. Im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt sei die für nicht verwertbar erklärte Aussage des Angeklagten, der zu Unrecht ohne an- waltlichen Beistand einvernommen worden sei, das einzige Beweismittel gewesen. Hier verfüge die Beschwerdeführerin 2 abgesehen von den Aussagen der Beschul- digten über zahlreiche weitere Beweismittel resp. könne diese im Fall der Wieder- holung wieder erhältlich machen. Weiter vermöge, so der Beschuldigte 5, die Verlängerung des Verfahrens – bedingt durch die Triage von verwertbaren und unverwertbaren Beweismitteln und die Wie- derholung von Beweismassnahmen – keinen Rechtsnachteil zu bewirken. Alle Beschuldigten verneinen schliesslich auch mit Blick auf eine angeblich dro- hende Verjährung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der Beschuldigte 5 führt dazu aus, dass vom Verjährungsrisiko im Jahr 2024 nur ein kleiner Teil der beanstandeten Vorwürfe und nicht – wie die Beschwerdeführerin 2 ohne nähere Angaben geltend zu machen versuche – die überwiegende Mehrheit der angeklag- ten Sachverhalte betroffen wäre. Ausserdem riskiere die Beschwerdeführerin 2 durch eigenes Verhalten, nämlich durch die Beschreitung des Rechtsmittelwegs, eine angeblich drohende Verjährung. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben resp. stelle widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie Beschwerde einlege und behaupte, es bestehe die Gefahr der Verjährung durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens, das sie selbst verursacht habe. Weiter halten die Beschul- digten 1, 5 und 6 dafür, dass der Beschwerdeführerin 2 mit Blick auf die Delikte, die im Frühling 2024 verjähren, noch rund drei Jahre Zeit verbleibe, um ihre Ermittlun- gen abzuschliessen und ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Die erste Untersu- chung habe ebenfalls in zweieinhalb Jahren abgeschlossen werden können. Da die Beschwerdeführerin 2 auf bereits geleistete Bemühungen und Wissen der Bundes- kriminalpolizei zurückgreifen könne – so die Beschuldigten 4 und 6 –, könne eine erneute Untersuchung in erheblich kürzerer Zeit durchgeführt werden. Ohnehin müssten – wie bereits zum angeblichen drohenden Beweisverlust ausgeführt – nicht alle Untersuchungshandlungen wiederholt werden. Selbst wenn eine Triage durchgeführt werden müsse, nehme dies nicht viel Zeit in Anspruch, seien dem Be- schuldigten 3 doch für die Sichtung der Daten ebenfalls nur drei Tage gewährt worden. Die derzeitige Pandemie könne nicht als Argument für mögliche Verzöge- rungen herangezogen werden. Man habe dem Beschuldigten 3 im Zusammenhang mit der Pandemie auch keine Fristerstreckung gewährt. Dieser offensichtlich rein 18 ergebnisorientierte Meinungsumschwung sei widersprüchlich und verstosse eben- falls gegen das Gebot von Treu und Glauben. Konsequenterweise müsse es der Beschwerdeführerin 2 verwehrt sein, die Pandemie als Ausrede für eine drohende Verjährung im Fall der Wiederholung der Untersuchung zu benutzen. Selbst wenn die Wiederholung von gewissen Verfahrenshandlungen eine gewisse Zeit in An- spruch nehmen und hierdurch die (nicht unmittelbar bevorstehende) Verjährung drohen würde, dürfte nicht zulasten der Beschuldigten auf eine rechtsstaatlich kor- rekte Verfahrensführung verzichtet werden. Die Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz fusse in der Missachtung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien durch die Beschwerdeführerin 2 selbst. Es gehe nun nicht an, dass sie den durch ihre eigenen Versäumnisse verursachten Zeitverlust zum Argument mache, auf dem Rücken der Beschuldigten und deren Verteidigungsrechte einen eigenen Rechtsnachteil zu konstruieren. Im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin 2, wonach sie nicht über geeignete Mitarbeitende verfüge, wird von den Beschuldigten 1, 2 und 4 gel- tend gemacht, dass der Bund selber für das nötige Personal und die Organisation verantwortlich sei. Der Beschuldigte 2 hält dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 – wenn sie denn tatsächlich nicht über geeignetes Personal verfügen sollte – beim Bundesrat eine Aufhebung des Beschlusses vom 27. Februar 2018 und eine neue Zuständigkeitsregelung erwirken müsse. Dies begründe jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1 und 6 vermöge die Beschwerdeführe- rin 2 auch nichts aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 abzuleiten. Die hier interessierenden Fragen der Verfahrens- delegation und Nichtigkeit seien, anders als die im zuvor erwähnten Urteil aufge- worfene Frage, auch in einem späteren Zeitpunkt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 sei somit nicht einschlägig. Dass die gerichtliche Überprüfung einer Frage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung unterbliebe, sollte auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten werden, treffe somit nicht zu. Ausserdem – so der Beschuldigte 6 – basiere der vorliegende Fall auf nichtigen Verfahrenshandlungen der beiden Verfahrensleiter mangels gesetzlicher Grundla- ge und Verstössen gegen die richterliche Unabhängigkeit. Solche würden gravie- rende Verletzungen von Verfahrensvorschriften darstellen, welche jederzeit und auf jeder Verfahrensstufe von Amtes wegen zu prüfen seien. 5.3.3 Auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vermag die Beschwerdekammer keine Gründe zu erkennen, welche zur Beschwerdeführung legitimieren würden. Ad Unmöglichkeit oder starken Erschwerung der Untersuchung Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann von einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil auszugehen, wenn ein Entscheid die Unverwertbarkeit von Beweisen und ihre Entfernung aus den Akten anordnet und dadurch die Weiter- führung des Strafverfahrens verunmöglicht oder stark erschwert wird (u.a. BGE 141 IV 289 E. 1.4 und 284 E. 2.4). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin 2 zitier- ten Bundesgerichtsurteile (BGE 141 IV 284 [= Praxis 2015 Nr. 91] und 19 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018) nicht im Zusammenhang mit einer Rückwei- sung gemäss Art. 329 StPO ergangen sind, kann auf diese – anders als der Be- schuldigte 3 meint – betreffend die rechtlichen Überlegungen zurückgegriffen wer- den. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass der angefochtene Beschluss resp. die Nichtigerklärung der durch M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen die Beweisführung deshalb erheb- lich erschweren werde, weil damit gerechnet werden müsse, dass die Beschuldig- ten und die Auskunftspersonen im Rahmen einer erneuten Untersuchung ihre Aus- sagen stark relativieren oder ganz auf eine Aussage verzichten könnten und ihr in diesem Fall keine anderen Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens und zu einer allenfalls erneuten Anklageerhebung zur Verfügung stünden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das Bundesge- richt hat explizit festgehalten, dass nicht von einer Unmöglichkeit oder starken Er- schwerung der Weiterführung des Strafverfahrens gesprochen werden könne, wenn weitere Untersuchungsmassnahmen zur Fortführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls für die Anklageerhebung zur Verfügung stünden (BGE 141 IV 289 E. 1.4 und 284 E. 2.4). Davon ist hier auszugehen. In der ersten Untersuchung wurden etliche Personen einvernommen. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diese nicht wieder zu einer Einvernahme zur Verfügung stehen würden. Die An- nahme, dass sämtliche Auskunftspersonen ihre Aussage verweigern oder ihre bis- herigen Aussagen stark relativeren könnten, ist unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass gegen sie in der ersten Untersuchung keine Strafverfolgung eröffnet worden ist, unbegründet resp. rein spekulativ. Selbst wenn die Beschuldigten ihre Aussagen künftig verweigern sollten, was ihnen von Gesetzes wegen erlaubt ist, vermöchte dies zwar die Untersuchung zu erschweren, jedoch nicht in einem Aus- mass, dass bereits im heutigen Zeitpunkt davon gesprochen werden müsste, dass der Beschwerdeführerin 2 dadurch eine Anklagegrundlage entzogen würde. Neben erneuten Einvernahmen stehen der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin Untersu- chungshandlungen (wie z.B. die Auswertung von Daten) und Beweismittel zur Ver- fügung. Bezüglich Letzteren ist darauf hinzuweisen, dass die anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Hausdurchsuchung bei der Schweizerischen Post AG sichergestellten Unterlagen/Daten ungeachtet des angefochtenen Rückweisungsbeschlusses im Verfahren verbleiben resp. nicht ausgesondert werden müssen. Die damals erfolgten Sicherstellungen waren vom Durchsuchungsbefehl der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol vom 10. August 2018 gedeckt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen u.a. Wohnungen und andere Räume deshalb durchsucht werden, wenn wahrscheinlich ist, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Hausdurch- suchung dient folglich der Suche und erfolgt vor weiteren, gegebenenfalls später folgenden Zwangsmassnahmen (wie z.B. die Beschlagnahme) und Untersu- chungshandlungen (PIPO/SCHENK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 22 zu Art. 48 VStrR). Die Sicherstellung resp. Behändigung der aufgefun- denen, einer Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände vor Ort ist logische Konsequenz und bedarf keiner gesonderten Anordnung (vgl. ferner PIPO/SCHENK, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 49 VStrR, wonach die im Rahmen einer Hausdurchsuchung 20 [Art. 48 VStrR] erfolgte Sicherstellung von Kopien genügen soll). Dass die konkre- ten Schritte zur Durchführung der Hausdurchsuchung durch den – vom Wirt- schaftsstrafgericht für unzuständig erklärten – Untersuchungsleiter erfolgt sind, än- dert daran nichts. Sofern die anschliessende Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände/Daten von M.________ resp. N.________ angeordnet worden sein sollte, könnten die Gegenstände/Daten sofort erneut beschlagnahmt werden. Selbst wenn ausserhalb der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Durchsuchung weitere Unterlagen/Daten erhältlich gemacht worden sein sollten, die nicht verwertbar wären, verfügt die Beschwerdeführerin 2 mit Blick auf die vom Durchsuchungsbefehl der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol gedeckten Sicherstellung bereits heute über grundsätzlich der Auswertung zugäng- liche Beweismittel. Inwiefern die übrigen Unterlagen/Daten mittels erneuter Edition noch erhältlich gemacht werden können, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls steht nicht von vornherein fest, dass diese nicht mehr greif- bar wären, soll doch gemäss PIPO/SCHENK genügen, dass Kopien/Duplikate si- chergestellt werden (PIPO/SCHENK, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 49 VStrR). Zudem steht der neuen Verfahrensleitung das aus der ersten Untersuchung gewonnene Wissen zur Verfügung. In Übereinstimmung mit den Beschuldigten kann hier – anders als in dem vom Bundesgerichts im Verfahren 1B_418/2018 beurteilten Sachverhalt (dazu nachfolgender Absatz) – somit nicht die Rede von Unmöglichkeit oder star- ker Erschwerung der Weiterführung des Strafverfahrens sein. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten ver- wiesen werden (vorne E. 5.3.2). Gestützt auf das Ausgeführte erhellt denn auch, dass die hier interessierende Aus- gangslage nicht mit dem von der Beschwerdeführerin 2 zitierten Bundesgerichts- entscheid 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 vergleichbar ist. Dem im vorge- nannten Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorab zu ent- nehmen, dass es sich dort um Taten eines Einzeltäters gehandelt hat und keinerlei Zeugenaussagen oder Aussagen von Mitbeteiligten vorgelegen haben. Es gab of- fensichtlich auch keine objektivierten Beweise wie DNA oder Aufzeichnungen. Die Aussagen des Beschuldigten waren somit das einzige Beweismittel. Das Bundes- gericht ging deshalb in diesem Verfahren bei einer Nichtverwertbarkeit der ersten Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachen- den Nachteil aus und trat auf die Beschwerde ein. Anders als dort wird der Be- schwerdeführerin 2 durch die im angefochtenen Entscheid erfolgte Nichtigerklärung der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen nicht die Anklagegrundlage entzogen. Betreffend den Einwand, dass für die Beschwerdeführerin 2 unklar sei, welche Be- weiserhebungen nun wiederholt werden müssen, ist festzuhalten was folgt: Tatsächlich ist unklar, ob die Auswertung der anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Haudurchsuchung sicherstellten Ob- jekte wiederholt werden muss. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass die im Rahmen der Auswertung erfolgten Schritte von den Verfahrensleitern M.________/N.________ angeordnet worden seien. Demgegenüber kann dem von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol erlassenen Durchsuchungsbefehl 21 entnommen werden, dass mit diesem nicht nur die Hausdurchsuchung, sondern auch die Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR angeordnet worden ist. Fraglich ist weiter, ob die vom Wirtschaftsstrafgericht beschlossene Nichtigerklärung der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersu- chungshandlungen resp. das Beweisverwertungsverbot auch in Bezug auf Entlas- tungsbeweise gilt. Der überwiegende Teil der Lehre geht davon aus, dass sich Be- weisverwertungsverbote grundsätzlich nur auf belastende, nicht aber auf entlas- tende Beweise beziehen (GLESS; in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 116 zu Art. 141 StPO, FN 243 mit Hinweisen; LUKAS BÜRGE, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 322 ff., S. 323; differenziert WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 141 StPO). Einige Stimmen in der Literatur wollen die Beweisverwertungsverbote auf Be- und Entlastungsbeweise gleichermassen anwenden (CHRISTEN, Zum Anwesenheitsrecht der Privatkläger- schaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 129/2011 S. 463ff., S. 472 f.; DONATSCH/CAVEGN, Ausgewählte Fragen zum Beweisrecht nach der schweizeri- schen Strafprozessordnung, ZStrR 26/2008 S. 158 ff., S. 166 f.). Das Zürcher Obergericht (Beschluss UH120368 vom 24. April 2013 E. 3.2.3) und die Be- schwerdekammer sprachen sich ebenfalls dafür aus, dass Verwertungsverbote grundsätzlich Belastungsverbote sind (vgl. Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 12. Juni 2012 E. 4, wonach der Gedanke, einen of- fensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher sei als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen). Inwieweit der angefochtene Rück- weisungsbeschluss sämtliche von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen betrifft, braucht an dieser Stelle – ebenso wie die Frage der Auswertung der anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gegenstände – nicht beantwortet zu werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) ein gestützt auf Art. 329 StPO ergangener Rückweisungsbeschluss, mit welchem das Wirtschaftsstrafgericht eine Anklageprü- fung vorgenommen hat. Bei der Anklageprüfung handelt es sich um eine summari- sche Prüfung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 329 StPO). Mit der summari- schen Prüfung der Anklage soll u.a. vermieden werden, dass in formeller oder ma- terieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 329 StPO). Vorliegend ge- langte das Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen dieser summarischen Anklageprü- fung zum Schluss, dass die von M.________ und N.________ durchgeführte Vor- untersuchung an einem offensichtlichen und besonders schweren Verfahrensman- gel leide, weil diese die Untersuchung ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz geleitet hätten. Daraus folgerte es, dass sämtliche von M.________ und N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Ver- fahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig zu bezeichnen seien. Damit hat das Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen seiner Prüfkompetenz genügend bestimmt, welche Beweismittel aus den Akten entfernt werden müssen. Seine auf eine summarische Prüfung beschränkte Kogni- 22 tion ist nicht etwa mit der Prüfung von verwertbaren und unverwertbaren Beweis- mitteln im Rahmen eines Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt vergleichbar. Dass das Wirtschaftsstrafgericht keine Triage vorgenommen hat und sich nicht zur (bislang höchstrichterlich nicht geklärten) Rechtsfrage der Quali- fikation der Verwertungsverbote als Belastungsverbote geäussert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Es wird nun an der Beschwerdeführerin 2 sein, selbst eine Triage der Beweismittel vorzunehmen und in diesem Zusammenhang allfällige Rechtsfragen zu klären. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann darin nicht erblickt werden. Mehraufwand stellt lediglich einen Nachteil tatsächlicher Natur dar, welcher hinsichtlich der Eintretensfrage nicht von Relevanz ist. An dieser Stelle seien lediglich noch zwei Hinweise erlaubt: Die vom Beschuldig- ten 5 vertretene Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin 2 beim Wirtschaftsstraf- gericht eine Erläuterung/Berichtigung gemäss Art. 83 StPO beantragen könne, trifft nicht zu. Der Erläuterung und Berichtigung zugänglich sind nur offensichtliche Ver- sehen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO). Davon kann vorliegend nicht gesprochen wer- den. Weiter ist dem vom Beschuldigten 3 vorgebrachten Einwand, wonach die Ein- vernahmen, welche gestützt auf die von fedpol-Mitarbeitenden ergangenen Vorla- dungen erfolgt seien, nicht wiederholt werden müssten, entgegen zu halten, dass aus der Vorladung allein nicht beurteilt werden kann, ob die Befragung von Aus- kunftsperson nicht doch als von den Verfahrensleitern M.________ und N.________ angeordnet zu qualifizieren sind. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin 2 weite- re Untersuchungshandlungen offenstehen. Durch die Nichtigerklärung der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersu- chungshandlungen erwächst ihr kein nicht wieder gutzumachender Nachteil in dem Sinn, dass ihr das Anklagefundament entzogen resp. die Fortführung des Strafver- fahrens verunmöglicht oder stark erschwert würde. Bestehende Unklarheiten kön- nen im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt und gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren geprüft werden. Ad Verjährung Die Feststellung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach die Verjährung nicht unmit- telbar drohe, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Es kann in diesem Zusam- menhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5.3.2). Zwar trifft zu, dass erste (nicht alle) Sachverhalte im Jahr 2024 verjähren, falls bis dahin kein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die Beschwer- dekammer geht jedoch davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich sein sollte, innert der bis dahin verbleibenden Zeit – soweit denn erneut Anklage erho- ben wird – ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Aktenkundig dauerte die erste verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung bis zur Überweisung der Schlussprotokol- le an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 26. August 2020 rund zweieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin unzählige Da- tensätzen analysiert und ausgewertet sowie zahlreiche Befragungen durchgeführt. Auch wenn zutrifft, dass nun eine Vielzahl dieser Untersuchungshandlungen wie- 23 derholt werden muss und zuvor eine Triage zu erfolgen hat, was unbestrittener- massen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Voruntersuchung erneut zweieinhalb Jahre in Anspruch nehmen wird. Ab- gesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin 2 unbenommen ist, mit der Triage bereits jetzt zu beginnen und damit dem Faktor Zeit entgegen zu wirken, wird sie auf aus der ersten Untersuchung gewonnenes Vorwissen zurückgreifen können. Ausserdem sind die anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nicht von der vor- instanzlich festgestellten Nichtigkeit erfasst und verbleiben demzufolge in den Ak- ten. Weitere Beweismittel sind in der Schweiz greifbar. Es bedarf somit keiner (zeit- raubenden) Rechtshilfe. Aktuell ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Covid- Pandemie zu erheblichen Verzögerungen führen könnte. In diesem Zusammen- hang wird sich die Beschwerdeführerin 2 – dem Gebot von Treu und Glauben fol- gend – ohnehin dasselbe abverlangen müssen, wie sie es (scheinbar) gegenüber den Beschuldigten getan hat. Entsprechend liegt auch hinsichtlich des Einwands der drohenden Verjährung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Ad erforderliche Ressourcen Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass sie nicht über die erforderlichen Ressourcen verfüge, um die Wiederholung des Verfahrens zu bewerkstelligen. Nur ein kleiner Teil ihres Personalbestands bestehe aus Juristen. Jedoch qualifiziere ein Rechtsstudium allein noch nicht zur Leitung eines Verfahrens wie dem vorlie- genden. Dies resp. der daraus möglicherweise nötige Rekrutierungsbedarf stellt – wie Mehraufwand – ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil recht- licher Natur dar. Ad Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung Weiter geht auch das Argument fehl, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde deshalb bejaht werden müsse, weil die dem angefochtenen Rückweisungsbe- schluss zugrunde liegende Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher prakti- scher Bedeutung sei und auch künftige Fälle in ähnlicher Konstellation betreffe. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Entscheid des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 (= BGE 142 IV 70), in wel- chem es um die Frage ging, ob Untersuchungsbeauftragte oder Sachbearbeiter statt Staatsanwälte mit dem Erlass von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen betraut werden können, ist hier nicht einschlägig. Das Bundesgericht hielt im vor- genannten Entscheid fest, die Staatsanwaltschaft werde verpflichtet, einen ihrer Ansicht nach falschen Entscheid zu treffen. Sie könne die von der Vorinstanz beur- teilte Rechtsfrage nach dem Erlass eines neuen Strafbefehls durch einen Staats- anwalt zudem nicht mehr dem Bundesgericht unterbreiten, wenn der Beschuldigte den neuen Strafbefehl akzeptiere. Selbst im Fall einer Einsprache wäre ihr das Rechtsmittel an das Bundesgericht unter Umständen verwehrt, da es ihr bei einer gerichtlichen Beurteilung im Sinn des Strafbefehls in der konkreten Sache an ei- nem rechtlich geschützten Interesse fehlen würde. Daraus folgerte es, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beurteilte Frage für die Staatsanwalt- schaft von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei, da davon 24 auch eine grosse Anzahl künftiger Übertretungsstrafverfahren betroffen sei. Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschuldigten 1 einig, dass die im genannten Entscheid des Bundesgerichts beurteilte Ausgangslage nicht mit der hier interes- sierenden vergleichbar ist. Der zitierte BGE 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 (= BGE 142 IV 70) erfolgte unmittelbar nach Einführung der Eidgenössischen Straf- prozessordnung und betraf die Frage der Kompetenz von Untersuchungsbeamten (statt Staatsanwälten) zur Ausstellung von Strafbefehlen im Übertretungsstrafrecht. Es handelte sich dabei um eine prozessuale Zuständigkeitsfrage, von welcher viele Verfahren im Kanton Basel-Landschaft betroffen waren, und um die Klärung der Rechtsprechung nach Einführung der neuen Strafprozessordnung zur Vermeidung von Unklarheiten, auch in anderen Kantonen. Anders als hier hätte die Staatsan- waltschaft die Rechtsfrage keiner gerichtlichen Prüfung mehr zuführen können, wenn das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten wäre. Demgegenü- ber steht es hier der Beschwerdeführerin 2 auch künftig offen, die Frage der Ver- wertbarkeit der in der ersten Untersuchung durch M.________ und N.________ er- hobenen Beweismittel (und damit die Frage der Verfahrensdelegation) erneut zur Debatte zu stellen. Nach nochmaliger Anklage könnte sie im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht den Antrag stellen, es seien die aus den Akten gewiesenen Beweismittel aus der ersten Untersuchung zu den Akten zu nehmen und zum Be- weis zuzulassen. Sollte ihr dieser Antrag verwehrt werden und sollte auch das Be- rufungsgericht – im dem erstinstanzlichen Endentscheid folgenden Rechtsmittelver- fahren – der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 nicht folgen, wonach (auch) die Ergebnisse der ersten Untersuchung in die Beurteilung des Tatvorwurfs einfliessen müssten, so könnte die Beschwerdeführerin 2 diesen Punkt letztlich dem Bundes- gericht unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2017 vom 2. Oktober 2017). Dass die Beschwerdeführerin 2 das Thema der Verfahrensdelegation nicht mehr überprüfen lassen kann, wenn sie das Verfahren einstellt, trifft zwar zu, ist jedoch ebenfalls nicht von Relevanz. Zum einen ist auch insoweit das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 nicht einschlägig, ging es dort doch darum, dass es der Strafverfolgungsbehörde im Fall des Erlasses eines Strafbefehls verwehrt gewesen wäre, die sie betreffende Grundsatzfrage einer Be- urteilung durch das Bundesgericht zuzuführen (dort E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 142 IV 70). Zum anderen ist die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung der Rückweisung des Verfahrens mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit inhärent, fallen doch der Staatsanwaltschaft – resp. hier der Beschwerdeführerin 2 – durch die Rückü- bertragung der Rechtshängigkeit die ihr vor der Anklageerhebung zustehenden Be- fugnisse wieder zu (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 329 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1285). Abgesehen davon muss vorliegend die Gefahr der Verfahrenseinstellung derzeit als lediglich theoretischer Natur bezeichnet werden. Wie zum befürchteten Beweis- verlust ausgeführt, stehen der Beschwerdeführerin 2 etliche Beweismittel zur Ver- fügung – selbst wenn gewisse erneut erhoben werden müssen. Davon ausgehend droht derzeit ohnehin nicht die Einstellung des Verfahrens. 25 Und schliesslich vermag auch die Tatsache, dass allenfalls Ermittlungsergebnisse aus zwei Untersuchungen in die Entscheidfindung einfliessen müssten, keinen rechtserheblichen Nachteil zu bewirken. 5.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auch die Beschwerde- führerin 2 durch den angefochtenen Beschluss keine nicht wieder gutzumachende Nachteile erleidet. Tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2.2 mit Hinweisen; gleiches gilt hinsichtlich einer Verfahrensüberlastung: BGE 143 IV 175 E. 2.4 und Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2011 E. 2 und 1B_240/2011 E. 1.3). Ein ausnahms- weises Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsfrage, welche zwar unbe- strittenermassen für die Beschwerdeführerin 2 von grosser Bedeutung ist, jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b. 2. Satzteil StPO nicht einzutreten. 6. Die Beschwerden erweisen sich als unzulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Für die Beurteilung der hier interessierenden Prozessvoraussetzung für das Be- schwerdeverfahren (die Frage nach dem Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids) ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Wirtschaftsstrafgericht das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es ihr vor Entscheidfällung nicht noch- mals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, nicht von Relevanz. Grün- de, weshalb die Gehörsverletzung unabhängig eines tauglichen Anfechtungsob- jekts im Beschwerdeverfahren BK 20 565 geprüft werden müsste, sind weder er- kennbar noch werden solche geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.3). Der Beschwerdeführerin 2 ist es unbe- nommen, Rügen im Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Rückweisungs- entscheid im späteren Verlauf des Verfahrens erneut vorzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_225/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegen, wie vorliegend, die untersuchungsführende Bundesbehörde und die kantonale Staatsanwaltschaft, trägt der Bund bzw. der Kanton die Kosten und nicht die betreffende Behörde (SCHMID/JOSITSCH, StPO a.a.O., N. 3 zu Art. 428 StPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 3'000.00 bestimmt (Art. 28 des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), wobei 1/3 der Gerichtskosten auf die Behand- lung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und 2/3 auf die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 entfallen. Von einer gerichtlichen Kosten- auflage an den Bund ist abzusehen; sie erfolgt gegebenenfalls nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg (TAORMINA/WÜST, Basler Kommentar Verwaltungsstraf- recht, 2020, N. 4 f. zu Art. 98 VStrR; BGE 105 IV 152; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs SU140044 vom 6. März 2015 E. IV/1.3; Urteil des Appellationsge- richts Basel-Stadt SB.2018.14 vom 28. Juli 2020 E. 7.1). Die Verfahrenskosten sind 26 demzufolge vorderhand im vollen Umfang vom Kanton Bern zu tragen. Aus Grün- den der Transparenz ist der Verweis auf das administrative Verfahren betreffend Rückforderung im Dispositiv festzuhalten. 7.2 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor Beurteilung der Entschädigungsfrage ist der Beschwerdeführerin 2 von Gesetzes wegen expli- zit Gelegenheit einzuräumen, sich zum Entschädigungspunkt zu äussern (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Damit das Verfahren in der Hauptsache nicht unnötig verzögert wird, wird über den Entschädigungspunkt in einem separaten Beschluss befunden. Diesbezügliche Verfügungen erfolgen im Nachgang an diesen Beschluss. 27 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, trägt vorderhand der Kanton Bern. Über eine allfällige Rückforderung gegenüber dem Bund betreffend die auf die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 entfallenen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 2'000.00, wird der Kanton Bern in einem administrati- ven Verfahren zu bestimmen haben. 4. Über die Entschädigungen der Beschuldigten 1-6 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss befunden. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - der Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen (vorab per Fax): - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin P.________ (per Ein- schreiben) Bern, 26. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi 28 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 29