Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Steinkorb durch den Beschuldigten mit einem Frontlader vom Parkplatz entfernt wurde, wobei beim Anheben Steine herausfielen und das Metallgerüst kaputtging. Hinweise, dass der Beschuldigte eine Beschädigung des Steinkorbes wollte oder in Kauf nahm, bestehen nicht. Es fehlt damit am für das Vorliegen des Tatbestandes der Sachbeschädigung notwendigen Vorsatz. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde mithin ebenfalls richtigerweise nicht an die Hand genommen. 5.3 Nach dem Gesagten liegt eindeutig weder ein Diebstahl, eine Sachbeschädigung noch eine andere Straftat vor.