Gemäss den Angaben der Polizei setzte diese den Beschwerdeführer im Verlauf des Juli 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschuldigte für das Entfernen des Steinkorbs verantwortlich war. Der Beschwerdeführer wusste demnach ab Juli 2020 von der Beschädigung und deren Verusachung durch den Beschuldigten, weshalb der Strafantrag vom 23. November 2020 verspätet ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Steinkorb durch den Beschuldigten mit einem Frontlader vom Parkplatz entfernt wurde, wobei beim Anheben Steine herausfielen und das Metallgerüst kaputtging.