3 Mulde des Nachbars. Hinweise, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Beschwerdeführers über den Steinkorb hätte brechen und sich den Steinkorb hätte aneignen wollen, bestehen unter diesen Umständen keine – und nur darauf kommt es mit Blick auf Art. 139 StGB an. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls war deshalb korrekterweise nicht an die Hand zu nehmen. Ad Sachentziehung: Die erste Meldung erstattete der Beschwerdeführer bekanntlich am 30. Juni 2020, worauf die Kantonspolizei Bern Abklärungen vornahm.