5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Ad Diebstahl: Im Lichte der insoweit unbestrittenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft wurde der Steinkorb ab einem (Besucher-)Parkplatz bzw. jedenfalls in der unmittelbaren Nähe davon entfernt. Die Steine befanden sich anschliessend auf der gegenüberliegenden Strassenseite und das defekte Metallgerüst in der