Der fragliche Steinkorb befand sich vor dem (unbestrittenen) Entfernen durch den Beschuldigten auf einem Parkplatz der Liegenschaft D.________-Strasse 33, E.________. Im Protokoll vom 19. August 2019 der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________-Strasse 33 E.________, welcher der Beschwerdeführer und F.________, Tochter des Beschuldigten angehören, versprach der Beschwerdeführer, dass er einen Steinkorb wegnehmen werde (Herr B.________ entgegnet, dass die Steinkörbe zum Teil defekt seien. Einen Korb wird er wegnehmen (Besucherparkplätze). Dort wird in Zukunft ein Auto oder Motorrad stehen.).