382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Juni 2020 Anzeige wegen Diebstahls gegen unbekannte Täterschaft, da ab seinem Vorplatz ein Steinkorb entwendet worden sei. Am 23. November 2020 erschien er erneut auf der Polizeiwache C.________ und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Der fragliche Steinkorb befand sich vor dem (unbestrittenen) Entfernen durch den Beschuldigten auf einem Parkplatz der Liegenschaft D.________-Strasse 33, E._