1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Diebstahls und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2020 Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er am 6. Januar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;