BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren.