4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 4. Februar 2021 gibt zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 5‘429.20 (inkl. Auslagen und MWST) deutlich zu hoch ist. Rechtsanwalt D.________ macht einen Aufwand von fast 20 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art.