3 generalstaatsanwaltschaftlichen Ansicht, eine Gehörsverletzung sei zu verneinen, weil die beantragte Akteneinsicht zur Durchsetzung der Verfahrensrechte nicht mehr erforderlich gewesen sei, kann die Kammer mithin nicht folgen. Eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren erweist sich nach erster kursorischer Durchsicht der Akten ebenfalls als nicht zulässig. 3.7 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.