Dessen ungeachtet ist es sowohl erstellt als auch unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin trotz Gesuchs keine Akteneinsicht gewährt (und auf das Begehren nicht geantwortet) hatte, sondern zunächst mit Verfügung vom 5. November 2020 die Beweisanträge abwies und alsdann am 17. Dezember 2020 die angefochtene Einstellungsverfügung erlassen hat. An der zu bejahenden Gehörsverletzung ändert entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nichts, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 eine Eingabe (inkl. Beweisanträge) getätigt hatte: Die Frist gemäss Art. 318 StPO lief bis am 21. August 2020;