Mit dieser Eingabe übte sie das ihr zustehende Verfahrensrecht aus und es war nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, ihr vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge und den Verfahrensabschluss ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen, weil die beantragte Akteneinsicht zur Durchsetzung der Verfahrensrechte nicht mehr erforderlich war.