Am 10. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Mitteilung Stellung und stellte weitere Beweisanträge. Offenbar hatte sie zur Einhaltung dieser Frist bereits umfassende Kenntnis der Akten, ansonsten sie die Akten vorgängig ediert hätte. Mit dieser Eingabe übte sie das ihr zustehende Verfahrensrecht aus und es war nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, ihr vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge und den Verfahrensabschluss ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.