Wie gesehen moniert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Akteneinsicht nicht nachgekommen ist. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet was folgt: Der Beschwerdeführerin wurde am 30. Juli 2020 Frist nach Art. 318 StPO gesetzt, um bis am 21. August 2020 weitere Beweisanträge zu stellen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Akten zu diesem Zweck von ihrem Rechtsanwalt ediert werden können. Am 10. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Mitteilung Stellung und stellte weitere Beweisanträge.