101 StPO). 3.2 Grundsätzlich könnte in Konstellationen wie der vorliegenden eine Heilung im Beschwerdeverfahren angenommen werden, wenn die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen wäre – dann nämlich würde die behauptete Gehörsverletzung aufgrund ihrer «formellen Natur» in den Hintergrund treten. Ebenfalls könnte eine Gehörsverletzung womöglich geheilt werden, wenn der Sachverhalt klar erstellt und es eindeutig ist, dass die Beschwerde materiell unter allen Titeln unbegründet ist. 3.3 Wie gesehen moniert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Akteneinsicht nicht nachgekommen ist.