Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes- 2 se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Der Privatklägerschaft ist die Akteneinsicht nur, aber immerhin so weit zu gewähren, wie es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 101 StPO).