In formeller Hinsicht rügt sie eine Gehörsverletzung, weil die Staatsanwaltschaft der von ihr am 10. August 2020 ersuchten Akteneinsicht nicht nachgekommen sei. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 25. Januar 2021, die Beschwerde sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2021 abschliessende Bemerkungen ein.