1. Am 17. Dezember 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung zum Nachteil ihrer Mutter † F.________ bzw. deren Nachlasses ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schwester der Beschuldigten, am 28. Dezember 2020 Beschwerde. In formeller Hinsicht rügt sie eine Gehörsverletzung, weil die Staatsanwaltschaft der von ihr am 10. August 2020 ersuchten Akteneinsicht nicht nachgekommen sei.