Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 561 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. Dezember 2020 (O 18 16300) Erwägungen: 1. Am 17. Dezember 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen Veruntreuung zum Nachteil ihrer Mutter † F.________ bzw. de- ren Nachlasses ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schwester der Beschuldigten, am 28. De- zember 2020 Beschwerde. In formeller Hinsicht rügt sie eine Gehörsverletzung, weil die Staatsanwaltschaft der von ihr am 10. August 2020 ersuchten Aktenein- sicht nicht nachgekommen sei. In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2021 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 25. Januar 2021, die Beschwerde sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2021 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interes- 2 se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Der Privatklägerschaft ist die Akteneinsicht nur, aber immerhin so weit zu ge- währen, wie es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 101 StPO). 3.2 Grundsätzlich könnte in Konstellationen wie der vorliegenden eine Heilung im Be- schwerdeverfahren angenommen werden, wenn die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen wäre – dann nämlich würde die behauptete Gehörsverlet- zung aufgrund ihrer «formellen Natur» in den Hintergrund treten. Ebenfalls könnte eine Gehörsverletzung womöglich geheilt werden, wenn der Sachverhalt klar er- stellt und es eindeutig ist, dass die Beschwerde materiell unter allen Titeln unbe- gründet ist. 3.3 Wie gesehen moniert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um Akteneinsicht nicht nachgekommen ist. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet was folgt: Der Beschwerdeführerin wurde am 30. Juli 2020 Frist nach Art. 318 StPO gesetzt, um bis am 21. Au- gust 2020 weitere Beweisanträge zu stellen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Akten zu diesem Zweck von ihrem Rechtsanwalt ediert werden können. Am 10. August 2020 nahm die Be- schwerdeführerin zu dieser Mitteilung Stellung und stellte weitere Beweisanträge. Offenbar hatte sie zur Einhaltung dieser Frist bereits umfassende Kenntnis der Akten, ansonsten sie die Akten vorgängig ediert hätte. Mit dieser Eingabe übte sie das ihr zustehende Verfahrensrecht aus und es war nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, ihr vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Be- weisanträge und den Verfahrensabschluss ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme ein- zuräumen. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen, weil die beantragte Ak- teneinsicht zur Durchsetzung der Verfahrensrechte nicht mehr erforderlich war. 3.5 Die Beschuldigte äussert sich nicht zur gerügten Gehörsverletzung. 3.6 Die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch im Schreiben vom 10. August 2020 schlicht übersah. Dieses wurde denn auch wenig prägnant platziert, nämlich erst nach den Beweisanträgen und unmittelbar vor der Grussformel auf Seite 7 der Eingabe mit den Worten: Schliesslich wird die Staatsanwalt- schaft hiermit ersucht, der Privatklägerin die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dessen ungeachtet ist es sowohl erstellt als auch unbestritten, dass die Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin trotz Gesuchs keine Akteneinsicht gewährt (und auf das Begehren nicht geantwortet) hatte, sondern zunächst mit Verfügung vom 5. November 2020 die Beweisanträge abwies und alsdann am 17. Dezember 2020 die angefochtene Einstellungsverfügung erlassen hat. An der zu bejahenden Gehörsverletzung ändert entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nichts, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 eine Eingabe (inkl. Be- weisanträge) getätigt hatte: Die Frist gemäss Art. 318 StPO lief bis am 21. August 2020; die Beschwerdeführerin hätte mithin noch rund zehn Tage Zeit gehabt, um nach der Durchsicht der gesamten Akten zusätzliche Beweisanträge zu stellen oder anderweitige Argumente gegen die geplante Einstellung vorzubringen. Der 3 generalstaatsanwaltschaftlichen Ansicht, eine Gehörsverletzung sei zu verneinen, weil die beantragte Akteneinsicht zur Durchsetzung der Verfahrensrechte nicht mehr erforderlich gewesen sei, kann die Kammer mithin nicht folgen. Eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren erweist sich nach ers- ter kursorischer Durchsicht der Akten ebenfalls als nicht zulässig. 3.7 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen und die Einstellungsver- fügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird der Beschwerdeführerin wie bean- tragt Akteneinsicht zu gewähren haben. Anschliessend – gegebenenfalls im Lichte der zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin – wird sie erneut über die Art der Beendigung des Vorverfahrens zu entscheiden haben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 4. Fe- bruar 2021 gibt zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 5‘429.20 (inkl. Auslagen und MWST) deutlich zu hoch ist. Rechtsanwalt D.________ macht einen Aufwand von fast 20 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem ge- botenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Be- deutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orien- tieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsa- che noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen, da es sich zwar nicht gerade um eine Bagatelle, jedoch um einen einfachen Fall – dem zudem ein Antragsdelikt zugrunde liegt – handelt. Alle drei Kriterien sind als unterdurchschnitt- lich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin eine an- gemessene Entschädigung von CHF 2‘781.50 (Honorar CHF 2‘500.00 [= 10 Stun- den], Auslagen CHF 82.60, MWST 7.7%) auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘781.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per B-Post) Bern, 12. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5