8. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen und Widerrufs der mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 angeordneten Ersatzmassnahmen nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).