Mit Anklage vom 28. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt. Es kann somit festgestellt werden, dass mit der Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2021, diese noch nicht in zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sind. Die Ersatzmassnahmen sind folglich auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und verhältnismässig, zumal diese begriffsnotwendig weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreifen als die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft.