resp. ein Untertauchen schneller entdeckt würde, erscheint eine Schriftensperre als ausreichend, um die Fluchtneigung hinreichend zu reduzieren. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2020 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2020 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 vom 2. Juli 2020 wurden anstellte der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet (Entlassung aus der Untersuchungshaft per 9. Juli 2020). Mit Anklage vom 28. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt.