Diese Ersatzmassnahmen erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Allein eine Meldepflicht, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird, erscheint nicht hinreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen, zumal die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausländischen Behörden nicht verbieten können, neue Ausweise auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4).