Insoweit liegt folglich kein Widerspruch vor. Das Bundesgericht hat im Übrigen den Grundsatz, dass ein Fluchtanreiz bei Ersatzmassnahmen genügt, nicht nur im Urteil 1B_632/2011, sondern auch in weiteren Urteilen bejaht (vgl. E. 5.3 hiervor). 5.6 Zusammengefasst erhellt somit, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht weiterhin bejaht hat.