Es ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht nach wie vor von der Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen könnte. Konkret denkbar ist insbesondere ein Untertauchen in der Schweiz, wobei es dem Beschwerdeführer möglich wäre, weiterhin Kontakt mit seinem Sohn zu haben, auch wenn er alleine untertauchen würde. Mit einem Untertauchen in der Schweiz würde der Beschwerdeführer die Landesverweisung denn auch nicht faktisch selbst vollziehen. Insoweit liegt folglich kein Widerspruch vor.