Allein dieses halbe Jahr längere Beziehungsdauer – nunmehr rund 1.5 Jahre – vermag die Argumente für eine Fluchtneigung gegenüber denjenigen gegen eine Fluchtneigung nicht aufzuwiegen. Es kann nicht von einer mittlerweile langdauernden, tiefgreifenden Beziehung gesprochen werden, zumal diese derzeit angesichts des bevorstehenden Gerichtsverfahrens und der intensiven Zeit mit einem Säugling auf die Probe gestellt wird. Es ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht nach wie vor von der Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen könnte.