reits vor und wurden entsprechend berücksichtigt. Insoweit ist folglich keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist seit dem Beschluss BK 20 2057 vom 2. Juli 2020 rund ein halbes Jahr länger mit L.________ in einer Beziehung. Zur geplanten Heirat ist es zwischenzeitlich nicht gekommen, was wohl darin begründet ist, dass mit der Verfügung des Migrationsdienstes vom 17. Juli 2020 das Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafbehörden sistiert wurde.