Von dem ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin erst seit Ende Juli 2019 in einer Beziehung ist und von diesem auch keine weiteren Gründe für einen Härtefall dargetan werden. Mittel- oder längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz bestehen für den Beschwerdeführer demnach nicht, was ebenfalls einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die relevanten Umstände seit dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 vom 2. Juli 2020 zudem nicht resp.